Verhaltensprüfung


Maulkorb und/oder Leinenbefreiung 

für Hunde nach §10 LHundG NRW

 

Nach § 5 Abs. 2 LHundG NRW besteht für sogenannten Listenhunde nach §§ 3 und 10 Leinenpflicht. Die Maulkorbpflicht beginnt mit dem 7. Lebensmonat. 

Eine Ausnahmegenehmigung kann beim Ordnungsamt ab dem 7. Lebensmonat zunächst bis Ende des 15. Lebensmonats beantragt werden, wenn der Hund regelmäßig am Training in einer Hundeschule teilnimmt. (Minimum 14 tägiges Training) 


Ab dem Alter von 15 Lebensmonaten kann der Hund an einer Verhaltensprüfung zur Befreiung der Leinen.- und/oder Maulkorbpflicht teilnehmen. Eine bestandene Prüfung muss aber innerhalb von 2 Jahren erneut absolviert werden, wenn die Maulkorbbefreiung dauerhaft erteilt werden soll. Nach Vollendung des 24. Lebensmonats braucht ein Hund in der Regel eine bestandene Verhaltensprüfung nicht zu wiederholen.


Bei der Verhaltensprüfung werden folgende Punkte überprüft:


1. Der Gehorsam des Hundes

2. Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten

3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Aufspannen eines Schirmes, Kontakt mit nicht normal reagierende arteten Geräuschen (z.B. Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife). 

5. Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit

6. Verhalten im mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden

7. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.


Die Gemeinde/Stadt kann die Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung zeitlich begrenzen. Erkundigen Sie sich am besten bei dem zuständigen Ordnungsamt.


Conny Lenfert ist als Sachverständige nach dem LHundG NRW (Anerkennung durch das LANUV) berechtig, die Verhaltensprüfung durchzuführen.


Sie bekommen nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung zur Vorlage beim Ordnungsamt. 


ACHTUNG 

Die Verhaltensprüfung darf nur an einem für den Hund fremden Ort und von einem ihm unbekannten Prüfer durchgeführt werden. 

Das heißt entweder können Sie beim Confidence-Hundetreff trainieren oder die Prüfung von Conny Lenfert abnehmen lassen.




§ 3 LHundG NRW – Gefährliche Hunde


(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.

(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden . Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.

(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind

1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,

2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,

3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,

4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,

5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.



Ansprechpartner sind auch hier die zuständigen Ordnungsämter.


Ansprechpartnerin im Warendorfer Veterinäramt zum Thema Sachkundeprüfungen und Verhaltensprüfungen für sogenannte gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW sind:


Frau Dr. Edelgard Siegmund: 02581 53-3911 

und 

Frau Carolin Gäer: 02581 53-3901.

E-Mail: amt39@kreis-warendorf.de



Kosten

Die Prüfungsgebühr beträgt 150€

(zahlbar per Vorabüberweisung auf das Konto 

der Volksbank im Münsterland eG

Iban: DE31 4036 1906 3432 9007 00


Vorbereitung auf eine Prüfung wird im Rahmen

von Einzelstunden berechnet.


Termine

nach vorheriger Absprache