Sachkundenachweis / Verhaltensprüfung



§ 11 LHundG NRW – Große Hunde (40/20)


(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.

(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.

(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


Conny Lenfert ist als Sachverständige nach dem LHundG NRW (Anerkennung durch das LANUV) berechtigt, die Sachkundeprüfung durchzuführen.


Die Prüfung besteht aus 30 Multiple Choice Fragen. Für die Beantwortung habt ihr etwa 30 Minuten Zeit. 

Wenn mindestens 75% der Fragen richtig beantwortet wurden, gilt die Prüfung als bestanden und ihr erhaltet einen Nachweis zur Vorlage beim zuständigen Ordnungsamt. 

Für die Abnahme der Prüfung berechnen wir 45€, zahlbar in bar am Prüfungstag.

Bei Nichtbestehen der Sachkundeprüfung besteht innerhalb von 2 Monaten die Möglichkeit bei mir die Prüfung zu wiederholen. 

Gemäß § 1 Abs. 3 DVO LHundG NRW ist es für den Prüfer verpflichtend, ein zweites Nichtbestehen der Sachkundeprüfung dem zuständigen Ordnungsamt mitzuteilen.



§ 10 LHundG NRW – Hunde bestimmter Rassen


Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.


JEDER der einen Hund der o.g. Rassen führen möchte, muss  folgende Voraussetzungen erfüllen: 

Er oder Sie muss

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben

2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) besitzen

3. in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen 

4. sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen

5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweisen

6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip) nachweisen


Bei den sogenannten potentiell gefährlichen Hunde kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.


Conny Lenfert ist als Sachverständige nach dem LHundG NRW (Anerkennung durch das LANUV) berechtigt, die Sachkundeprüfung durchzuführen.


Die Sachkundeprüfung besteht aus 30 Multiple Choice Fragen. 

Für die Beantwortung habt ihr etwa 30min. Zeit. 

Wenn mindestens 75% der Fragen richtig beantwortet wurden, gilt die Prüfung als bestanden und ihr

erhaltet einen Nachweis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde. Außerdem bekommt ihr noch einen weiteren Nachweis in Visitenkartenformat zum mitführen.

Für die Abnahme der Sachkundeprüfung berechnen wir 45€, zahlbar in bar am Prüfungstag.

Bei Nichtbestehen der Sachkundeprüfung besteht innerhalb von 2 Monaten die Möglichkeit bei mir die Prüfung zu wiederholen. 

Gemäß § 1 Abs. 3 DVO LHundG NRW ist es für den Prüfer verpflichtend, ein zweites Nichtbestehen der Sachkundeprüfung dem zuständigen Ordnungsamt mitzuteilen.




Maulkorb und/oder Leinenbefreiung 

für Hunde nach §10 LHundG NRW

 

Nach § 5 Abs. 2 LHundG NRW besteht für sogenannten Listenhunde nach §§ 3 und 10 Leinenpflicht. Die Maulkorbpflicht beginnt mit dem 7. Lebensmonat. 

Eine Ausnahmegenehmigung kann beim Ordnungsamt ab dem 7. Lebensmonat zunächst bis Ende des 15. Lebensmonats beantragt werden, wenn der Hund regelmäßig am Training in einer Hundeschule teilnimmt. (Minimum 14 tägiges Training) 


Ab dem Alter von 15 Lebensmonaten kann der Hund an einer Verhaltensprüfung zur Befreiung der Leinen.- und/oder Maulkorbpflicht teilnehmen. Eine bestandene Prüfung muss aber innerhalb von 2 Jahren erneut absolviert werden, wenn die Maulkorbbefreiung dauerhaft erteilt werden soll. Nach Vollendung des 24. Lebensmonats braucht ein Hund in der Regel eine bestandene Verhaltensprüfung nicht zu wiederholen.


Bei der Verhaltensprüfung werden folgende Punkte überprüft:


1. Der Gehorsam des Hundes

2. Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten

3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Aufspannen eines Schirmes, Kontakt mit nicht normal reagierende arteten Geräuschen (z.B. Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife). 

5. Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit

6. Verhalten im mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden

7. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.


Die Gemeinde/Stadt kann die Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung zeitlich begrenzen. Erkundigen Sie sich am besten bei dem zuständigen Ordnungsamt.


Conny Lenfert ist als Sachverständige nach dem LHundG NRW (Anerkennung durch das LANUV) berechtig, die Verhaltensprüfung durchzuführen.


Sie bekommen nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung zur Vorlage beim Ordnungsamt. 

Die Gebühr für die Abnahme des Verhaltenstest zur Befreiung der Maulkorb- oder Leinenpflicht beträgt jeweils 150€, zahlbar in bar am Prüfungstag.



ACHTUNG 

Die Verhaltensprüfung darf nur an einem für den Hund fremden Ort und von einem ihm unbekannten Prüfer durchgeführt werden. 

Das heißt entweder können Sie beim Confidence-Hundetreff trainieren oder die Prüfung von Conny Lenfert  abnehmen lassen.




§ 3 LHundG NRW – Gefährliche Hunde


(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.

(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden . Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.

(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind

1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,

2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,

3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,

4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,

5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.



Ansprechpartner sind auch hier die zuständigen Ordnungsämter.


Ansprechpartnerin im Warendorfer Veterinäramt zum Thema Sachkundeprüfungen und Verhaltensprüfungen für sogenannte gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW sind:


Frau Dr. Edelgard Siegmund: 02581 53-3911 

und 

Frau Carolin Gäer: 02581 53-3901.

E-Mail: amt39@kreis-warendorf.de


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